Inhalt
- Einleitung
- Bildung von LEG
- Voraussetzungen für die Bildung von LEG
- Örtliche Ausdehnung
- Intelligenten Messsysteme
- Verhältnis unter den Teilnehmern
- Verhältnis der LEG zum VNB
- Absatz von selbst erzeugter Elektrizität
- Grundversorgung und Netzzugang im LEG
- Reduzierter Netznutzungstarif
- Rechnungstellung und Verteilschlüssel
Einleitung
Lokale Elektrizitätsgemeinschaften (LEG) ermöglichen es, selbst erzeugte Elektrizität innerhalb einer Gemeinschaft zu nutzen und zu teilen. Endverbraucher, Erzeugern von Strom aus erneuerbaren Energien sowie Speicherbetreiber können Mitglied einer LEG werden. Die selbst erzeugte Elektrizität können sie frei innerhalb der Gemeinschaft absetzen und dabei das Netz nutzen. Sie haben Anspruch auf einen reduzierten Netznutzungstarif. Der folgende Beitrag bietet eine Hilfestellung bei der Interpretation der Gesetzesartikel zu den LEG im Bundesgesetz über die Stromversorgung (StromVG).
Art. 17d StromVG betrifft die Bildung von LEG, während Art. 17e StromVG die Versorgung innerhalb der LEG sowie die Nutzung des Verteilnetzes regelt. Die detaillierte Umsetzung erfolgt in der Verordnung. Der Bundesrat hat bei der konkreten Ausgestaltung einen grossen Gestaltungsspielraum. Dies ist vom Parlament auch so gewollt (08.06.23 im Ständerat):
Müller Damian (RL, LU): [..] Wir geben dem Bundesrat in Sachen lokale Elektrizitätsgemeinschaften sehr viele Freiheiten, denn in der Schweiz gibt es eben dieses Instrument noch nicht, und es ist jetzt wichtig, diese Erfahrungen zu machen. Ich glaube, das hier ist ein wichtiger Schritt.
Bildung von LEG
Nach Art. 17d Abs. 1 StromVG können sich Endverbraucher, Erzeuger von Elektrizität aus erneuerbaren Energien und Speicherbetreiber zu einer LEG zusammenschliessen. Gemäss Art. 19e Abs. 4 StromVV dürfen Endverbraucher pro Verbrauchsstätte nur an genau einer lokalen Elektrizitätsgemeinschaften teilnehmen. Erzeugungsanlagen und Speicher dürfen ebenfalls nur in genau eine Gemeinschaft eingebracht werden. Speicherbetreiber gelten nach dem StromVG ebenfalls als Endverbraucher (Art. 4 Abs. 1 lit. b StromVG). Demnach dürften Endverbraucher und Speicherbetreiber in Bezug auf die LEG grundsätzlich gleichbehandelt werden. Dies jedoch mit der Ausnahme, dass Speicher ohne Endverbrauch kein Netznutzungsentgelt schulden sollen (Art. 14a StromVG). Dies gilt voraussichtlich auch dann, wenn sie Teilnehmer einer LEG sind.
Da nur Erzeuger von Elektrizität aus erneuerbaren Energien an einer LEG teilnehmen dürfen, können fossil und teilweise fossil befeuerten Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen (WKK) als Produzenten nicht teilnehmen. Ein Endverbraucher, der eine WKK im Eigenverbrauch betreibt, dürfte wohl als Bezüger in der LEG teilnehmen. Die Überschüsse der WKK dürften wohl aber nicht innerhalb der LEG veräussert werden.
Die Verteilnetzbetreiber sind zur Mitwirkung verpflichtet, soweit dies für die Planung der Gemeinschaft relevant ist (Art. 19g Abs. 3 StromVV). Sie müssen den an der Bildung einer lokalen Elektrizitätsgemeinschaft interessierten Personen, die Netztopologie offenlegen (innerhalb von 15 Tagen ab einer entsprechenden Anfrage) sowie die Anschlusssituation der Endverbraucher, Erzeugungsanlagen und Speicher bekanntgeben. Weitere für die Planung relevante Informationen dürfen ebenfalls angefordert werden.
Voraussetzungen für die Bildung von LEG
Art. 17d Abs. 2 StromVG regelt die Voraussetzungen für den Zusammenschluss zum LEG. Die Teilnehmer einer LEG müssen im gleichen Netzgebiet sein, also vom gleichen VNB versorgt werden. Zudem müssen sie in derselben Netzebene liegen. Die Elektrizität darf über andere Netzebenen (Trafostation, Mittelspannungsnetz) geleitet werden. Gemäss Art. 19e Abs. 3 StromVV dürfen die Spannungsebenen über 36 kV weder für die Erzeugungsanlagen und Speicher noch für den Austausch der Elektrizität in Anspruch genommen werden. Weitere Einschränkungen zur Netztopologie gibt es nicht.
Eine weitere Bedingung für den Zusammenschluss zur LEG ist, dass alle Teilnehmer mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet sind. Der VNB muss bei den interessierten Teilnehmern intelligente Messsysteme installieren (s.a. weiter unten).
Der Bundesrat wird in der Verordnung eine Mindestgrösse an Elektrizitätserzeugung im Verhältnis zur Anschlussleistung festlegen. Gemäss Art. 19e Abs. 1 StromVV kann eine LEG gebildet werden, wenn die Leistung der Erzeugungsanlagen mindestens 5 Prozent der Anschlussleistung aller teilnehmenden Endverbraucher beträgt. Erzeugungsanlagen, die während höchstens 500 Stunden pro Jahr betrieben werden – z.B. Notstromanlagen – werden für die Bestimmung der Anlagenleistung nicht berücksichtigt (Art. 19e Abs. 2 StromVV). Zum Vergleich: Beim ZEV muss die Produktionsleistung der Anlage oder der Anlagen bei mindestens 10 Prozent der Anschlussleistung des Zusammenschlusses entsprechen (Art. 15 Abs. 1 EnV). Wird der Wert von 5 Prozent unterschritten, muss die LEG dies von sich aus dem VNB mitteilen (Art. 19g Abs. 1 lit. e).
Gemäss Art. 19e Abs. 5 StromVV gelten alle Voraussetzungen auch nach der Bildung einer LEG. Ist eine der Voraussetzung zur Bildung einer lokalen Elektrizitätsgemeinschaft nicht mehr erfüllt, “so hat der Verteilnetzbetreiber die lokale Elektrizitätsgemeinschaft nicht mehr als solche zu behandeln”. Die LEG kann zwar auf dem Papier weiter bestehen bleiben, die Mitglieder dürfen aber die selbst erzeugte Elektrizität nicht mehr gemäss Art. 17e StromVG innerhalb der LEG absetzen.
Örtliche Ausdehnung
Art. 17d Abs. 3 StromVG besagt, dass der Bundesrat in der Verordnung festlegen muss, wie weit sich eine LEG örtlich ausdehnen darf. Das Gesetz beschränkt die maximale Ausbreitung auf das Gebiet einer Gemeinde. Eine LEG über die Gemeindegrenzen ist damit nicht erlaubt, selbst wenn die Teilnehmer innerhalb des gleichen Trafokreises angeschlossen wären.
Der Bundesrat war der Meinung, dass diese Beschränkung Sinn macht. Eine Erweiterung des Perimeters wird zudem als Möglichkeit für die Zukunft gesehen (Nationalrat Herbstsession 2023, 11.09.23):
Rösti Albert, Bundesrat: […] In Anbetracht der sehr unterschiedlichen Grössen von Gemeinden erachten wir aber die Gemeindegrösse als den richtigen Begriff für die maximale Ausdehnung. Im Sinne einer möglichen Entwicklung prüfen wir das jetzt mal auf relativ bescheidenem Niveau. Bei kleinen Gemeinden macht der Gemeindeperimeter Sinn; klar ist, dass bei grossen Gemeinden, insbesondere in städtischen Gebieten, natürlich nicht plötzlich eine ganze Stadt eine LEG sein soll, das kann ich Ihnen hier versichern. […]
Die UREK-N war in ihrer Einschätzung etwas konservativer und erachtet eine Ausdehnung auf einen Niederspannungstransformator als sinnvoll – dies entspräche grundsätzlich einem engere Perimeter (Frühjahrssession 2023, 15.03.23):
Jauslin Matthias Samuel (RL, AG), für die Kommission: […] Hierzu ist die Kommission klar der Meinung, dass die LEG auf Quartiertransformatoren beschränkt werden sollten. Hier geht es also darum, dass das noch auf Verordnungsstufe klar geregelt werden muss […]
Die Verordnung macht keine Angaben zur maximalen örtlichen Ausdehnung von LEG. Damit darf sich eine LEG innerhalb einer Gemeinde örtlich beliebig erstrecken (sofern sie auf der gleichen Spannungsebene und im selben Versorgungsgebiets liegt).
Intelligenten Messsysteme
Nach Art. 17d Abs. 4 StromVG muss der Verteilnetzbetreiber jeden Teilnehmer einer lokalen Elektrizitätsgemeinschaft mit einem intelligenten Messsystem ausstatten. Gemäss Abs. 2 lit. b müssen die Teilnehmer der LEG bei der Gründung bereits intelligente Messsysteme installiert haben. Entsprechend wird dieser Absatz hier so interpretiert, dass VNB die Endverbraucher, Erzeuger von Elektrizität aus erneuerbaren Energien und Speicherbetreiber, die an einer Teilnahme eines LEG Interessierten sind, mit einem intelligenten Messsystem ausrüsten muss. Dies gilt auch, wenn die Frist für den Smart Meter Rollout nach Art. 31e Abs. 1 StromVV noch nicht erreicht ist. Sie sind somit analog zu neuen Endverbrauchern mit Netzzugang und neuen Erzeugungsanlagen zu behandeln (vgl. Art. 31e Abs. 2 StromVV).
Gemäss Art. 8a(decies) Abs. 6 StromVV muss der VNB innerhalb von drei Monaten ein intelligentes Messsystem installieren, wenn eine lokale Elektrizitätsgemeinschaft, ein Teilnehmer eines ZEV oder ein Speicherbetreiber dies verlangen.
Verhältnis unter den Teilnehmern
Die Teilnehmer der LEG müssen das Verhältnis untereinander regeln (Art. 17d Abs. 5 StromVG). Dies betrifft insbesondere die Versorgung aus selbst erzeugter Elektrizität. Sie müssen eine Person ernennen, die die Gemeinschaft gegenüber dem Verteilnetzbetreiber vertritt.
Gemäss Art. 19f Abs. 1 StromVV müssen die Teilnehmer der LEG das folgende schriftlich untereinander vereinbaren:
- Die Vertretung der Gemeinschaft gegen aussen.
- Die Vergütungsansätze für die intern erzeugte und verbrauchte Elektrizität.
- Die Kostentragung für die interne Datenbearbeitung, Verwaltung und Abrechnung.
- Die Voraussetzungen für den Eintritt in die und den Austritt aus der Gemeinschaft.
- Die Aufteilung der Kostentragung für die Netznutzung und die Messung sowie für die Elektrizitätslieferungen innerhalb und ausserhalb der Grundversorgung.
Verhältnis der LEG zum VNB
Art. 17d Abs. 5 hält fest, dass die Teilnehmer der lokalen Elektrizitätsgemeinschaft das Verhältnis untereinander regeln, insbesondere die Versorgung aus selbst erzeugter Elektrizität. Sie ernennen eine Person, die die Gemeinschaft gegenüber dem Verteilnetzbetreiber vertritt.
Gemäss Art. 19g Abs. 1 StromVV muss die lokale Elektrizitätsgemeinschaft dem Netzbetreiber Folgendes mitteilen:
- Die Bildung und Auflösung der Gemeinschaft (jeweils drei Monate im Voraus auf das Ende eines Monats).
- Die Ein- und Austritte der Teilnehmer der Gemeinschaft (jeweils einen Monat im Voraus auf das Ende eines Monats).
- Wer die Gemeinschaft gegen aussen vertritt. Der VNB muss den Teilnehmern der Gemeinschaft eine angemessene Frist einräumen, um ihre Vertretung zu benennen. Läuft die Frist ungenutzt ab, kann der VNB einen Teilnehmer der Gemeinschaft als Vertretung benennen (Art. 19g Abs. 2 StromVV).
- Die technischen Daten der Erzeugungsanlagen, insbesondere die Art der Anlage und ihre elektrische Leistung.
- Die technischen Daten der Speicher.
Im Gegensatz zu einem Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV) gilt die LEG nicht ein einzelner Endverbraucher. Stattdessen bleiben die einzelnen Endverbraucher bestehen. Nach Art. 17e Abs. 4 schuldet jeder einzelne LEG-Teilnehmer dem VNB das Netznutzungsentgelt und das Entgelt für Elektrizitätslieferungen in der Grundversorgung. Anders als bei einem ZEV stehen die einzelnen Teilnehmer der LEG also weiter in einem Vertragsverhältnis mit dem VNB. Für ihren individuellen Bezug haften die Teilnehmer nicht solidarisch gegenüber dem VNB.
Nach Art. 17d Abs. 6 StromVG regelt der Bundesrat die Einzelheiten, insbesondere zum Verhältnis der Teilnehmer untereinander und zur Aufteilung von Verwaltungs- und Vertriebskosten zwischen dem Verteilnetzbetreiber, der lokalen Elektrizitätsgemeinschaft und ihren Teilnehmern. Die Verordnung präzisiert die Rechte und Pflichten, macht aber keine weiteren Angaben zur Aufteilung von Verwaltungs- und Vertriebskosten.
Absatz von selbst erzeugter Elektrizität
Nach Art. 17e Abs. 1 StromVG kann die selbst erzeugte Elektrizität innerhalb der lokalen Elektrizitätsgemeinschaft frei abgesetzt werden. Dazu darf das Verteilnetz genutzt werden. Die Teilnehmer einer LEG beziehen einen Teil der Elektrizität aus der LEG. Deckt dieser Teil den Bedarf nicht ab, ist der Verteilnetzbetreiber gegenüber jedem grundversorgten Teilnehmer verpflichtet, jederzeit die fehlende Menge an Elektrizität zu liefern. Ein Teilnehmer in der Grundversorgung wird also analog zu einem grundversorgten Endverbraucher mit Eigenverbrauch behandelt – statt einem Anteil Eigenverbrauch bezieht er einen Anteil Elektrizität aus der LEG. Teilnehmer mit Netzzugang beschaffen die Differenz über einen Energieliefervertrag im Markt.
Gemäss Art. 19f Abs. 2 StromVV muss die Elektrizität aus Erzeugungsanlagen der Gemeinschaft so weit wie möglich innerhalb der Gemeinschaft abgesetzt werden. Die entsprechenden Herkunftsnachweise (HKN) für die innerhalb der Gemeinschaft abgesetzten Energie dürfen nicht separat verkauft werden (analog zum Eigenverbrauch). Die Energie aus Erzeugungsanlagen darf nur weiterverkauft werden, falls die gesamte Elektrizitätseinspeisung den Elektrizitätsbezug aller Teilnehmer der Gemeinschaft im jeweiligen Zeitpunkt übersteigt. Für Speicher scheint keine entsprechende Einschränkung zu gelten.
Rückgespiesene Überschüsse muss der VNB über die Abnahme und Vergütung abnehmen (Art. 15 Abs. 1 EnG). Die Vergütung für Überschüsse aus Elektrizität aus erneuerbaren Energien sind reguliert (Art. 15 Abs. 1bis EnG). De Rückspeisung aus Speichern fällt nicht unter die Abnahme- und Vergütungspflicht. Die Energie wurde “endverbraucht” und ist also nicht mehr erneuerbar (vgl. Definition von Endverbraucher in Art. 4 Abs. 1 lit. b StromVG).
Grundversorgung und Netzzugang im LEG
Art. 17e Abs. 2 regelt den Anspruch auf Grundversorgung und Netzzugang der LEG-Teilnehmer. Die Teilnehmer der LEG sind wie alle Endverbraucher standardmässig in der Grundversorgung, wenn sie keinen Netzzugang haben (d.h. nicht im freien Markt sind). Jeder einzelne Teilnehmer kann aber in den Markt wechseln, wenn er die Bedingungen nach Art. 6 Abs. 2 bzw. Art. 13 StromVG erfüllt.
Nimmt ein Marktkunde an einer LEG teil, bedeutet dies nicht, dass er wieder in die Grundversorgung fällt. Der Endverbraucher als solcher bleibt bestehen. Das Kriterium für das Weiterbestehen eines Endverbrauchers ist die wirtschaftliche und örtliche Einheit nach Art. 11 Abs. 1 StromVV.
Reduzierter Netznutzungstarif
Teilnehmer einer LEG können für den Strom, den sie innerhalb der LEG absetzen, das Verteilnetz nutzen. Sie haben dabei das Recht auf einen reduzierten Tarif im Vergleich zu einem «normalen» Bezug aus dem Netz (“Briefmarke”). Der Abschlag darf gemäss Gesetz maximal 60 Prozent betragen. Der genaue Anteil wird aber in der Verordnung festgelegt. Der Bundesrat sieht aber offenbar zuerst einmal eine tiefere Reduktion vor. Im Ständerat in der Sommersession 2023 gab es dazu folgendes Votum:
Rösti Albert, Bundesrat: […] Ich kann Ihnen auch versprechen, dass wir die Tarifreduktion anfänglich im tiefstmöglichen Bereich ansetzen würden, sodass sich diese Bevor- oder Benachteiligung in einem gewissen Verhältnis aussprechen würde. […]
Das Gesetzt wird hier so interpretiert, dass für jede LEG jeweils eine einheitliche Tarifreduktion gelten muss. Diese muss davon abhängen, wie viele Netzebenen insgesamt in einer LEG involviert sind. Wenn sich die LEG-Teilnehmer beispielsweise auf zwei Quartiere mit jeweils einem eigenen Transformator verteilen, wäre das Niederspannungsnetz (Netzebene 7 mit 400 V), die Trafostationen (Netzebene 6) und die Mittelspannung (Netzebene 5 mit z.B. 20 kW) involviert. Der höchste Abschlag gilt, wenn alle Teilnehmer innerhalb desselben Trafokreises angeschlossen sind.
Art. 19h StromVV legt die Abschläge auf dem Netznutzungstarif fest. Der Abschlag, den die Teilnehmer der Gemeinschaft für den Bezug von selbst erzeugter Elektrizität beanspruchen können, beträgt 40Prozent ihres Standardtarifs (Art. 19h Abs. 1 StromVV). Zum Abschlag berechtigt ist nur der Anteil Elektrizität, der innerhalb der LEG verbraucht wird (s. Details zur Abrechnung weiter unten). Es wird nicht präzisiert, ob der Abschlag nur die Arbeitskomponente des Netztarifs oder auch allfällige Grundtarif- und Leistungskomponenten betrifft. Aus Sicht der Verursachergerechtigkeit müsste der Abschlag eigentlich nur die Arbeitskomponente betreffen. Jedoch variieren die Tarifanteile für Arbeit und Leistung je nach VNB stark. Dies könnte dazu führen, dass der gesamte Abschlag stark verringert würde, was kaum dem Willen des Gesetzgebers entspricht. Es wird hier daher davon ausgegangen, dass sich der Abschlag von 40 Prozent auf alle Netztarifkomponenten bezieht. Für den Abschlag auf allfällige Grund- oder Leistungstarife müsste wohl ein entsprechender Mechanismus gefunden werden (beispielsweise eine prozentuale Reduktion über eine Rechnungsperiode).
Gemäss Art. 19h Abs. 3 StromVV verringert sich der Abschlag für alle Endverbraucher der Gemeinschaft auf 20 Prozent, wenn die Gemeinschaft durch einen Transformator getrennt wird. Im Wortlaut: “Kann die in der Gemeinschaft selbst erzeugte Elektrizität aus netztopologischen
Gründen und aufgrund der Anschlusssituation der verschiedenen Teilnehmer nicht ohne Transformation der Spannung von jeder Erzeugungsanlage zu einem beliebigen Endverbraucher der Gemeinschaft gelangen…”. In vermaschten Netzen dürfte die Abgrenzung nicht trivial sein.
Die Speicher dürfen pro Abrechnungsperiode in der Summe nicht mehr Elektrizität innerhalb der Gemeinschaft absetzen, als sie von der Gemeinschaft beziehen (Art. 19h Abs. 4 StromVV). Für die Menge, die bei der Rückspeisung in die Gemeinschaft die Bezugsmenge aus der Gemeinschaft übersteigt, entfällt der Anspruch auf den Abschlag auf dem Netznutzungstarif. Damit wird verhindert, dass Speicher Elektrizität aus dem Netz beziehen und diese nur zum Zweck eines reduzierten Netznutzungstarifs an die Gemeinschaft weiterverkaufen.
Ohne Abschlag müssen die Kosten von Systemdienstleistungen, die Kosten für die Stromreserve, der Netzzuschlag nach Artikel 35 EnG sowie Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen in Rechnung gestellt werden (Art. 19h Abs. 4 StromVV). Die Ermittlung des Messentgelts richtet sich nach den Bestimmungen über das Messwesen (Art. 19g Abs. 6 StromVV). Es wird hier davon ausgegangen, dass die Teilnahme eines LEG keinen Anspruch auf eine Reduktion des Messentgelts begründet.
Rechnungstellung und Verteilschlüssel
Der VNB ist verantwortlich dafür, das geschuldete Netznutzungsentgelt und das Entgelt für Elektrizitätslieferungen in der Grundversorgung für jeden Teilnehmer der LEG zu ermitteln (Art. 17e Abs. 5). Die Verwaltungskosten dürfen der LEG voraussichtlich nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.
Die Zuordnung ist nicht trivial, da die Zeitgleichheit von Produktion und Verbrauch innerhalb des LEG beachtet werden muss. Gemäss Art. 19g Abs. 4 lit. a StromVV muss die Zuordnung auf Basis des 15-Minuten-Lastgangs der gesamten LEG ermittelt werden. Ist die gesamte Produktion tiefer als der gesamte Bezug, gilt die gesamte Produktion als innerhalb der LEG abgesetzt. Ist die Produktion höher als der Bezug, gilt die Energie entsprechend dem Bezug als in der LEG abgesetzt. Diese Berechnung ist vergleichbar mit der Berechnung von Eigenverbrauch. Eine allfällige Überproduktion muss der VNB gemäss Art. 15 EnG abnehmen und vergüten (Art. 19g Abs. 6 StromVV).
Art. 19g Abs. 4 lit. b StromVV regelt die Aufteilung der erzeugten Energie auf die LEG-Teilnehmer. Jeder LEG-Teilnehmer erhält einen Anteil an der erzeugten Energie im Verhältnis zu der von ihm bezogenen Energiemenge. Bezieht also ein LEG-Teilnehmer während eines 15-Minuten-Zeitraums 25 Prozent der Energie einer gesamten LEG, so wird ihm für diese Periode auch 25 Prozent der in der LEG abgesetzten Energie zugeordnet.
Sowohl der VNB wie auch die LEG können verlangen, dass anstelle von individuellen Rechnungen nur eine einzelne Rechnung an die LEG gestellt wird (Art. 17e Abs. 6). Diese Rechnung muss nach den Bezügen der einzelnen Endverbraucher aufgeschlüsselt werden. Dies kann den Verwaltungsaufwand für den VNB und/oder die LEG reduzieren. Die einzelnen Endverbraucher bleiben Schuldner gegenüber dem Netzbetreiber (Absatz 4 gilt weiter).
Sie suchen eine individuelle Beratung zum Thema?
Melden Sie sich unverbindlich bei mir.
Tobias Minder
Mobil: (+41) 077 403 52 67
E-Mail: mail@tobiasminder.ch
www.tobiasminder.ch