Einleitung
Der Mantelerlass brachte Änderungen beim Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV), die seit 1. Januar 2025 in Kraft sind. Dieser Artikel fokussiert auf die Änderungen – konkret die Einführung von virtuellen ZEV – ohne auf die Details der bisher geltenden Regelungen einzugehen.
Die Grundlage für den ZEV ist der Eigenverbrauch. Die Betreiber von Produktionsanlagen dürfen die selbst produzierte Energie am «Ort der Produktion» ganz oder teilweise selber verbrauchen (Art. 16 Abs. 1 EnG). Sind am Ort der Produktion mehrere Grundeigentümer auch Endverbraucher, so können sie sich zum gemeinsamen Eigenverbrauch zusammenschliessen (Art. 17 Abs. 1 EnG, in Kraft). Der sogenannte Zusammenschluss zum Eigenverbrauch wird zu einem einzelnen Endverbraucher des Verteilnetzbetreibers (VNB).
Massgeblich für die Möglichkeit des Eigenverbrauchs und des ZEV ist der «Ort der Produktion». Das neue Energiegesetz erlaubt es dem Bundesrat, den Definition des Ortes der Produktion breiter als bisher zu definieren. Die neue Energieverordnung (EnV) verpflichtet die VNB folglich, sogenannte «virtuelle ZEV» zuzulassen (Erläuterungsbericht zum EnV).
Der folgende Artikel diskutiert die Neuerungen im Gesetz und schlägt ein Schema für virtuelle ZEV (vZEV) vor.
Keine Gewährleistung auf die Richtigkeit und Vollständigkeit. Jegliche Haftung wird abgelehnt.
Ausweitung des Ortes der Produktion
Als «Ort der Produktion» gilt das Grundstück, auf dem die Produktionsanlage liegt (Art. 14 Abs. 1 EnV). Der Ort der Produktion kann weitere Grundstücke umfassen, falls die selber produzierte Elektrizität ohne Inanspruchnahme des Verteilnetzes verbraucht werden kann (Art. 14 Abs. 2 EnV). Die Grundstücke müssen nicht direkt angrenzend sein (Leitfaden Eigenverbrauch, BFE 2023).
Der Eigenverbrauch sowie der ZEV beschränken sich auf den Ort der Produktion. Der Bundesrat definiert und grenzt den Ort der Produktion ein. Er kann neu auch die Nutzung von Anschlussleitungen erlauben (Art. 16 Abs. 1 EnG). Die revidierte EnV ermöglicht diese Ausweitung nun: Auf der Spannungsebene unter 1 kV können die Anschlussleitung und die lokale elektrische Infrastruktur beim Netzanschlusspunkt für den Eigenverbrauch genutzt werden (Art. 14 Abs. 3 EnV). Konkret bedeutet dies, dass ein ZEV im Niederspannungsnetz auch die Anschlusslleitungen sowie den Netzanschlusspunkt (häufig die Verteilkabine) nutzen darf.
Virtuelle ZEV
Sind am Ort der Produktion mehrere Endverbraucher, so können sich die Grundeigentümer zum gemeinsamen Eigenverbrauch zusammenschliessen (Art. 17 Abs. 1 EnG). Bedingung ist, dass die gesamte Produktionsleistung im Verhältnis zur Anschlussleistung des Zusammenschlusses erheblich ist. Bisher bezog sich die Anschlussleistung auf einen einzelnen Messpunkt. Neu bezieht sich die Anschlussleistung auf den gesamten ZEV (Art. 17 Abs. 1 EnG). ZEV müssen demnach nicht wie bisher einen physischen Messpunkt als Schnittstelle zum VNB aufweisen, sondern es sind neu auch mehrere Messpunkte zulässig (Erläuterungsbericht zur EnV).
Die beiden Änderungen – die Ausweitung des «Ortes der Produktion» und, dass mehrere Messpunkte erlaubt sind – verpflichtet die VNB, sogenannte «virtuelle ZEV» zuzulassen. Bestehende intelligente Messsysteme des VNB können bei der Einrichtung eines ZEV weiterhin verwendet werden. Sie müssen aber vom VNB als ein virtueller Messpunkt des ZEV behandelt werden. Ausserdem muss der VNB dem ZEV die Messdaten für die ZEV-interne Abrechnung des Eigenverbrauchs zur Verfügung stellen (Erläuterungsbericht zur EnV). Die Produktionsleistung der Anlagen muss weiterhin bei mindestens 10 Prozent der Anschlussleistung des Zusammenschlusses liegen (Art. 15 Abs. 1 EnV).
Schema für virtuelle ZEV
Das folgende vereinfachte Schema zeigt das System «virtueller ZEV». Die ZEV-Mitglieder befinden sich am Ort der Produktion (grün schraffiert) und sind durch ein anderes Grundstück getrennt (grau schraffiert). Die Teile des Stromnetzes, die der ZEV nutzen darf, sind in grün dargestellt und umfassen die Anschlussleitungen und den Netzanschlusspunkt (z.B. den HAK). Der VNB berechnet den virtuellen Messpunkt aus den verschiedenen Messstellen (“kWh”).
Vereinfachtes Schema für einen virtuellen ZEV (eigene Darstellung)
Mit dem ZEV-Planungstool kannst du online ganz einfach das lokale Netz abbilden und die maximale Ausbreitung eines (virtuellen) ZEV bestimmen.
Vorgaben für VNB
Die VNB sind künftig dazu verpflichtet, ZEV-Betreibern innerhalb von 14 Tagen die relevanten Informationen über die Beschaffenheit des Verteilnetzes zur Verfügung zu stellen, die für die Einrichtung eines (virtuellen) ZEV erforderlich sind (Art. 18 Abs. 5 EnV). Diese Verpflichtung gilt analog zu den Regelungen für lokale Elektrizitätsgemeinschaften (LEG). Der VNB muss dem ZEV zudem die notwendigen Lastgangdaten für die Abrechnung (Messung der Produktion und des Verbrauchs der einzelnen Teilnehmenden) unentgeltlich zur Verfügung stellen (Art. 18 Abs. 2 EnV).
Der VNB muss den Verbrauch der Endverbraucher, die nicht an einem Zusammenschluss zum Eigenverbrauchs teilnehmen, separat abrechnen und dem Grundeigentümer die für die Abrechnung notwendigen Daten zur Verfügung stellen (Art. 18 Abs. 5 EnV). Das bedeutet, dass der VNB die Elektrizitätsbezüge und Einspeisungen des ZEV sowie der anderen Endverbraucherinnen und Endverbraucher in diesem Fall rechnerisch bestimmt, so dass keine zusätzlichen Installationen nötig werden (Erläuterungsbericht zum EnV).